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Die Akte PI: Von Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht & Intimsphäre – Ein Blog sieht sich über dem Grundgesetz

Vor etwa 4,5 Monaten habe ich bereits in dem Artikel “Hetzkampagnen und deren Tolerierung – Die „Akte Politicallyincorrect“ ist auch die „Akte Myblog.de“!“ von dem Weblog Politicallyincorrect berichtet und wie ich dessen Auftreten beurteile.

Aufgrund der Tatsache, dass ich gerade für meine Medienrecht-Klausur am kommenden Mittwoch lerne, möchte ich mich nun zu einer Angelegenheit äußern, die mir heute auf den Seiten des Weblogs Politicallyincorrect aufgefallen ist und die in meinen Augen einen klaren Verstoß gegen das Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht darstellt.

(Mögliche Fehler, Missverständnisse oder falsche Auslegungen in meiner Erläuterung mögen mir Juristen oder in juristischen Fragen besser informierte Menschen bitte nachsehen. Über Verbesserungen und das Hinweisen auf etwaige Fehler würde ich mich wirklich sehr freuen! Die Grundlage meiner Fallbearbeitung stellen meine Aufzeichnungen, mein Verständnis, das Script für Medienrecht und das Grundgesetz der BRD dar.)

Eine E-Mail – Ein Foto – Eine Veröffentlichung – Eine Rechtsverletzung?!

Und zwar erschien dort heute unter der Überschrift „Mehr Burkas und Bärte in Wuppertal“ eine E-Mail, die ein gewisser „Paule“ an den Betreiber von Politicallyincorrect, Stefan Herre, geschrieben haben soll.

In der E-Mail beschreibt „Paule“, wie er vor kurzem in Wuppertal unterwegs war und in einer Schwebebahn ein muslimischesmPärchen gesehen hat. Die Frau war mit einer Burka bekleidet, einem Gewand, welches den ganzen Körper bis auf das Gesicht verhüllt. Stolz berichtet „Paule“, wie er mehrfach versucht habe, die beiden Muslime zu fotografieren. Und um sich selber für seinen Mut auf die Schulter zu klopfen betont er die Gefahr seines Unterfangens: “Der Mann hat mich jedesmal finster angesehen.“.

Aber nicht nur finstere Blicke – wer kann sie dem Pärchen verübeln, wäre doch jeder von uns in einem solchen Falle stinksauer – musste „Paule“ in Kauf nehmen. Denn “Ich habe einige Fotos von der Familie gemacht, jedoch jedesmal verdeckte die Frau die Augen mit ihren Händen, so dass die Bilder eigentlich unbrauchbar sind.“

Und genau hierauf möchte ich nun etwas näher eingehen. Denn wie gesagt beschäftige ich mich im Moment intensiv mit dem Medienrecht und mit dem was eine Pressepublikation machen darf und was eben nicht.

Eine Einführung in die Grundrechte unserer Gesellschaft

Fangen wir ganz von vorne an:

Grundrechte sind im Grunde genommen nichts anderes als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Das heißt sie wirken grundsätzlich nicht zwischen Bürger und Bürger. Allerdings können sie (ausnahmsweise) eine so genannte mittelbare Drittwirkung ausüben. Dies heißt, dass auch zivilrechtliche Normen grundrechtskonform ausgelegt werden müssen.

Wenn wir uns nun die Grundrechte einmal anschauen, so können wir feststellen, dass es prinzipiell erst einmal 3 Arten von Grundrechten gibt: Die Freiheits-, die Gleichheits- und die Justizgrundrechte.

Während die Justizgrundrechte etwa den Rechtsschutz gewährleistet (Beispiel Artikel 101 oder 103 GG) und Gleichheitsgrundrechte Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG sicherstellen sollen, wollen wir uns nun etwas näher mit den Freiheitsgrundrechten beschäftigen.

Meinungs- & Pressefreiheit

Und hier interessiert uns nun der Artikel 5 im Grundgesetz:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue der Verfassung.
(Quelle: Grundgesetz, 39. Auflage, 2004)

Die 1. Alternative in Absatz 1, Satz 1 bezeichnet man gemeinhin als die Meinungsfreiheit. Der Schutzbereich soll die Meinungsbildung und Meinungsäußerung gewährleisten. Diese kann in Wort (Reden), in Schrift (von Flugblatt über Buch bis zur Presse) und Bild (Aufkleber, Fotos, etc.) verbreitet werden. Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob die Aussage Wert, Unwert, Wahrheit oder Unrichtigkeit beinhaltet.

Die 2. Alternative in Absatz 1, Satz 1 nennt sich Informationsfreiheit. Diese garantiert jedem das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.

Die 1. Alternative in Absatz 1, Satz 2 betrifft nun die Pressefreiheit. Dieses Recht gilt für jeden (auch für Nicht-Deutsche Staatsbürger) und gewährt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen die Ausübung von Pressetätigkeiten mit allen damit verbundenen und anfallenden Arbeiten.

Grundrechtsschranken können Grundrechte einschränken

Obwohl es sich bei den gerade aufgezählten Freiheiten um Grundrechte handelt, so finden auch diese ihre Schranken (qualifizierte Gesetzesvorbehalte). Diese drücken sich in allgemeinen Gesetzen, in Gesetzen zum Schutz der Jugend und in Gesetzen zum Schutz der persönlichen Ehre aus. Auch kollidierende Grundrechte Dritter und sonstige Verfassungsgüter können die genannten Grundrechte gegebenenfalls einschränken.

Menschenwürde, Freie Entfaltung & Informationsinteresse

Nun möchten wir uns noch 2 weitere Grundrechte anschauen, die für unseren Fall relevant sind. Anfangen möchte ich mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Diese wird aus der Informationsfreiheit (siehe Art. 5 Abs. 1, S.1. 2. Alt., GG) abgeleitet. Es verstärkt die Medienfreiheiten und stellt im Grunde genommen kein eigenes Grundrecht dar. Zwar sind diese „Mediengrundrechte“ nur für Medienschaffende gedacht. Weil die Informationsfreiheit aber besonders auch im Interesse der Rezipienten besteht, leitet sich hieraus das so genannte Informationsinteresse der Allgemeinheit ab.

Das zweite Grundrecht, das ich ansprechen möchte, bezeichnet man gemeinhin als Allgemeines Persönlichkeitsrecht und ist abgeleitet aus Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes:

Artikel 1:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(Quelle: Grundgesetz, 39. Auflage, 2004)

Der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes soll den Freiheitsbereich des Individuums vor staatlichen und privaten Eingriffen schützen. Jeder Einzelne besitzt ein so genanntes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das heißt, jeder kann und soll grundsätzlich selber entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen möchte.

Dazu gehören auch der Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (abgeschirmter Bereich persönlicher Entfaltung) und ganz besonders auch das Recht am eigenen Bild.

Verständlicherweise konkurrieren diese beiden Grundrechte miteinander. Auf der einen Seite steht die Pressefreiheit in Verbindung mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Und auf der anderen Seite steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Von der Theorie zum Fall Politicallyincorrect

Gut soviel zur theoretischen Grundlagenbildung. Schauen wir uns nun den von mir beschriebenen Fall bei Politicallyincorrect an.

Wer gut aufgepasst hat der wird festgestellt haben, dass „Paule“ in seiner an PI gesendeten E-Mail berichtet, dass die abgelichtete Frau versucht hatte, sich vor der Linse des Fotografen zu verstecken. Sie wollte nicht aufgenommen werden und brachte ihren Willen durch das Abschirmen des Gesichtes mit ihrer Hand klar zum Ausdruck. Der Fotograf gibt sogar frei zu, diese Absicht erkannt zu haben. Er hat sich dennoch darüber hinweggesetzt.

Mehr noch, „Paule“ hat die Bilder an Stefan Herre von PI geschickt. Soweit wäre noch kein Vergehen festzustellen. Allerdings hat Herre das Bild zum Anlass genommen, um nun einen Artikel zu veröffentlichen, in dem er das Bild mit dem muslimischen Paar, dass nicht abgelichtet werden wollte, in der Öffentlichkeit publiziert.

Ein Chefredakter, der die Regeln des Spiels nicht kennt?!

Stefan Herre bezeichnet sich selber als Chefredakteur, er sieht sein Weblog als Presseerzeugnis (was es in der Theorie sicherlich auch sein wird). Die Presse kann sich, wie gelernt, auf die Pressefreiheit berufen. Sie darf ihre Tätigkeit ohne staatliche Einflussnahme ausüben.

Die Presse darf viel. Aber, die Presse darf noch lange nicht alles. Wie oben beschrieben, wird das Rechte der Pressefreiheit durch Gesetze zum Schutze der persönlichen Ehre, aber auch durch kollidierende Grundrechte Dritter eingeschränkt. Und in meinen Augen ist dies in dem hier behandelten Sachverhalt der Fall.

Ich bin überzeugt davon, dass Stefan Herre und Politicallyincorrect hier gegen das Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der beiden auf dem Bild befindenden Personen verstoßen hat. Weder handelt es bei dem Pärchen um absolute, noch um relative Personen der Zeitgeschichte. Es sind zivile, private Personen, wie du und ich, deren Privatsphäre verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Und daran hat sich auch die Presse zu halten, ganz besonders natürlich auch Stefan Herre mit seinem Weblog Politicallyincorrect!

Das Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes würde ich in diesem Fall als höhergweichtig einstufen und ihm dem Vorzug gegenüber der Pressefreiheit einräumen!

Weder handelt es sich bei dem fotografierten Paar um Personen des öffentlichen Lebens, noch um relative oder absolute Personen der Zeitgeschichte, ein Informationsinteresse der Allgemeinheit kann also in diesem Falle gar nicht bestehen!

Das Recht am eigenen Bild

Interessant und relevant dürfte zusätzlich sicherlich auch noch der §22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) sein:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. (…)
(Quelle: Gesetze-im-Internet.de)

Mehr noch, am Ende des Artikels ruft PI sogar offensiv seine
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Leser dazu auf, ähnliche Bilder zu machen und an sie zu senden:

“Sollte es PI-Leser geben, die ähnliche Beobachtungen in ihrer Stadt machen, freuen wir uns über jede aussagekräftige Zusendung.“

Austeilen wollen aber nicht einstecken können!

Leider haben Herre und Co zu dem Zeitpunkt, als ich den besprochenen Artikel bei PI entdeckt hatte, die Kommentarfunktion – die 61 Kommetare umfasste – abgeschaltet. Wieso ist nicht bekannt. Gerne hätte ich diese Funktion dazu genutzt, um Herre und Co. persönlich zu diesem Sachverhalt und ihrer Meinung zu fragen. Aber wie seit längerem offenkundig bekannt, mag man bei Politicallyincorrect keinen Dialog. Ein Auseinandersetzen mit Kritik erst recht nicht.

Dabei bin ich auch davon überzeugt, dass Herre & Co. Heute nicht zum ersten Mal gegen die Deutsche Verfassung verstoßen haben. Wer sich das Blog näher anschaut, wird eventuell zu einer ähnlichen Auffassung wie ich kommen. Denn ich denke, dass sich PI sehr häufig und regelmäßig über die Artikel 1 (Die Würde des Menschen ist unantastbar), 2 (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit) und 3. (Niemand darf wegen seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt werden) hinwegsetzen bzw. diesen Grundrechten keine Beachtung schenken(siehe oben!)!

Auch – oder ganz besonders – Artikel 4 des Grundgesetzes wird nicht akzeptiert, geschweige denn respektiert:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(Quelle: Grundgesetz, 39. Auflage, 2004)

Menschenrechte, Grundgesetz, Strafgesetzbuch

Von § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuches möchte ich hier gar nicht erst anfangen. Dort findet sich nämlich ein Strafbestand, der gemeinhin unter dem Stichwort Volksverhetzung bekannt ist:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(Quelle: Wikipedia.de)

Vielleicht sollte sich einmal ein gewissenhafter Deutscher Staatsbürger ein Herz fassen und eine Ausgabe des Grundgesetzes mit den Grundrechten an PI schicken. Am besten eine kommentierte Ausgabe!

Juristen und Staatsschützer, bitte übernehmen Sie!

bluejax
, den 31. Juli 2006

Quellen und Links:

http://www.bluejax.net/2006/03/16/hetzkampagnen-und-
deren-tolerierung-%e2%80%93-die-%e2%80%9eakte-
politicallyincorrect%e2%80%9c-ist-auch-die-%e2%80%9eakte
-myblogde%e2%80%9c/
http://de.wikipedia.org/wiki/Burka
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung
Grundgesetz; Deutscher Taschenbuch Verlag; 39. Auflage; München 2004

Nachtrag: 03. August 2006, ca. 23.00 Uhr
Im Laufe des heutigen Tages hat PI endlich reagiert und das Foto des muslimischen Pärchens von seiner Seite genommen.
Allerdings wurde der Aufruf, weiterhin Fotos zu machen und einzusenden, nicht gelöscht!

Der Protest geht weiter!!!

Quellen und Links 2:

http://www.bluejax.net/2006/08/03/der-protest-rollt
-weblog-demonstration -gegen-pi-%e2%80%93
-fur-toleranz-gegen-rassismus/

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